Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 424
BGBl. 2024 I Nr. 424 · 221.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2024 Nr. 424
Drittes Gesetz
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer
soldatenrechtlicher Vorschriften
(3. WehrDiszNOG)
Vom 17. Dezember 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Wehrdisziplinarordnung
(WDO)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
§1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
§2 Früher begangene Dienstvergehen
§3 Akteneinsicht
§4 Beteiligung der Vertrauensperson
§5 Zustellungen
§6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§7 Disziplinarbuch
§8 Tilgung
§9 Auskünfte
§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Teil 2
Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
§ 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

Teil 3
Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 17 Beschleunigungsgebot, Fristen
§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
§ 19 Gnadenrecht
§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 21 Vorläufige Festnahme
Kapitel 2
Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Abschnitt 1
Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
§ 23 Verweis, strenger Verweis
§ 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
§ 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung
§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
Abschnitt 2
Disziplinarbefugnis
§ 27 Disziplinarvorgesetzte
§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis
§ 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten
§ 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
Abschnitt 3
Ausübung der Disziplinarbefugnis
§ 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten
§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme
§ 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
§ 40 Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 4
Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 43 Zuständigkeiten
§ 44 Entscheidung über die Beschwerde

Abschnitt 5
Nochmalige Prüfung
§ 45 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
§ 47 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
§ 48 Dienstaufsicht
Abschnitt 6
Vollstreckung
§ 49 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
§ 50 Zuständigkeit für die Vollstreckung
§ 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
§ 52 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
§ 53 Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße
§ 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
§ 55 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung
§ 56 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
§ 57 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 59 Verjährung der Vollstreckung
Kapitel 3
Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
§ 60 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
§ 62 Beförderungsverbot
§ 63 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
§ 64 Dienstgradherabsetzung
§ 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 66 Kürzung des Ruhegehalts
§ 67 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 68 Aberkennung des Dienstgrades
§ 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
Abschnitt 2
Wehrdienstgerichte
§ 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
§ 71 Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung
§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
§ 73 Zusammensetzung
§ 74 Präsidialverfassung
§ 75 Dienstaufsicht
§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
§ 77 Besetzung
§ 78 Große Besetzung
§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate

Abschnitt 3
Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften
§ 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 85 Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
§ 86 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
§ 90 Unzulässigkeit der Verhaftung
§ 91 Gutachten über den psychischen Zustand
§ 92 Ladungen
§ 93 Verteidigung
§ 94 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 5
Einleitung des Verfahrens
§ 95 Vorermittlungen
§ 96 Einleitungsverfügung
§ 97 Einleitungsbehörden
§ 98 Antrag auf Einleitung des Verfahrens
§ 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 6
Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 100 Ermittlungsgrundsätze
Abschnitt 7
Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 101 Einstellung
§ 102 Anschuldigung
§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 104 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
Abschnitt 8
Hauptverhandlung
§ 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
§ 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
§ 108 Beweisaufnahme
§ 109 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 110 Entscheidung des Truppendienstgerichts
§ 111 Zahlung des Unterhaltsbeitrags
§ 112 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 113 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
Abschnitt 9
Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid
§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft

Abschnitt 10
Gerichtliches Antragsverfahren
§ 117 Antragstellung
§ 118 Verfahren
Abschnitt 11
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§ 119 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
Unterabschnitt 2
Berufung
§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
§ 121 Begründung der Berufung
§ 122 Zulässigkeitsprüfung
§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
§ 124 Urteil des Berufungsgerichts
§ 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 126 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 127 Verfahrensgrundsätze
§ 128 Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten
Unterabschnitt 3
Rechtskraft
§ 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
Abschnitt 12
Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
§ 130 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung
§ 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Abschnitt 13
Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
§ 132 Voraussetzungen und Zuständigkeit
Abschnitt 14
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 133 Wiederaufnahmegründe
§ 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 135 Antrag auf Wiederaufnahme
§ 136 Entscheidung durch Beschluss
§ 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 138 Rechtswirkungen, Entschädigung
Abschnitt 15
Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
§ 139 Durchführung der Vollstreckung

Abschnitt 16
Kosten des Verfahrens
§ 140 Erhebung von Kosten
§ 141 Umfang der Kostenpflicht
§ 142 Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes
§ 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
§ 144 Notwendige Auslagen
§ 145 Entscheidung über die Kosten
§ 146 Kostenfestsetzung
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 147 Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 148 Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten
§ 149 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen
§ 150 Verordnungsermächtigung
§ 151 Übergangsvorschriften
§ 152 Einschränkung von Grundrechten
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
§1
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die
Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis
gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes
ergibt.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen
Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben,
gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im
Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.
§2
Früher begangene Dienstvergehen
(1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht,
kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in
dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden.
(2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt
werden, die sie begangen haben
1. in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder
2. als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis.
Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des
Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der
Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur
den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen.

§3
Akteneinsicht
(1) Der Soldatin oder dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des
Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach
der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Erlass eines
Disziplinargerichtsbescheids ist die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Einsicht in elektronische
Akten kann dadurch gewährt werden, dass der Inhalt der Akte zum Abruf bereitgestellt oder auf einem sicheren
Übermittlungsweg übermittelt wird. Soweit die Akten eingesehen werden können, dürfen daraus Abschriften
gefertigt werden. Insoweit darf sich die Soldatin oder der Soldat auch auf eigene Kosten Kopien oder einen
Aktenausdruck anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die nicht eingesehen werden dürfen, dürfen weder beigezogen noch verwertet
werden.
§4
Beteiligung der Vertrauensperson
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin
oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1
bekannt zu geben.
§5
Zustellungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
1. durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn sie oder er die
Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung eines Protokolls
hierüber,
2. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen oder
3. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden
Schriftstücke; die Empfängerin oder der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt
werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem
Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
(3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem
Zeitpunkt als zugestellt.
§6
Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit
der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die
Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren.
§7
Disziplinarbuch
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene
Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.

§8
Tilgung
(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(2) Es sind zu tilgen
1. eine einfache Disziplinarmaßnahme nach drei Jahren,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren,
3. ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren und
4. eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nach zehn Jahren.
Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der
Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen
Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die
Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2.
(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von
Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(4) Strafen sind zu tilgen
1. nach fünf Jahren, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfolgte, und
2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung
durch die Richterin oder den Richter.
(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert
sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung.
(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot
oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der
Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf.
(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu
entfernen.
(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu
Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht
gemaßregelt worden ist.
(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu
entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
§9
Auskünfte
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch
eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über
Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen
über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt
1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und
Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des
Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über
förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche
Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt.

§ 10
Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung
oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Teil 2
Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11
Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen
gewürdigt werden.
(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.
§ 12
Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Es können erteilen
1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren
Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2. die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im
Tagesbefehl.
(2) Es können gewähren
1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu
fünf Arbeitstagen,
2. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu
sieben Arbeitstagen,
3. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu
14 Arbeitstagen.
§ 13
Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein.
Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige
Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der
nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.
§ 14
Rücknahme förmlicher Anerkennungen
(1) Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der
Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören.

(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein
höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. Bei
Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die
Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch
genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in
Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte
bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
Teil 3
Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 15
Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
(1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinar
maßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinar
maßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.
(2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen
eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und
außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
§ 16
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden
oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht
verhängt werden,
2. Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur
verhängt werden,
a) wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
b) wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung
anzurechnen. Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen
Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine
Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder
fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift
oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem
Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
§ 17
Beschleunigungsgebot, Fristen
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht
mehr verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der
Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das
gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von
Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren
bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des
Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt
werden.
(6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung
in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.
(7) Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten
eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder
Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit
Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den
Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den
Soldaten eingeleitet worden ist.
§ 18
Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden
kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§ 19
Gnadenrecht
(1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem
Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen
Stellen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg
aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 20
Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und
Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf richterliche Anordnung des zuständigen, notfalls
des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur eine Soldatin oder ein
Soldat, gegen die oder den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf
die Person und die Sachen der Soldatin oder des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die
für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jeder Soldatin und jedem
Soldaten angeordnet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne
richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Vor einer
Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. Genehmigende
Entscheidungen sind ihr oder ihm zuzustellen.
(3) Der Antrag auf richterliche Anordnung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind
beizufügen.
(4) Die Entscheidung, mit welcher die Richterin oder der Richter die Anordnung oder Genehmigung ganz oder
teilweise versagt, ist zu begründen. In Verfahren nach Kapitel 2 kann die oder der Disziplinarvorgesetzte dagegen
innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend. Das
Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts gilt
Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung der
Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
Letztere sollen nicht die Truppenärztin oder der Truppenarzt der zu durchsuchenden Person sein. Satz 2 gilt nicht,
wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht
privater Papiere der Soldatin oder des Soldaten steht nur der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu. Satz 5 gilt auch
für elektronische Speichermedien der Soldatin oder des Soldaten sowie für hiervon räumlich getrennte
Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann.
(6) Der Soldatin oder dem Soldaten, gegen die oder den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die
Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihr oder ihm ist
die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist sie oder er nicht unverzüglich erreichbar, ist eine Zeugin
oder ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme
ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Der Soldatin oder dem
Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen. Die Abschrift kann in Papierform oder als elektronisches
Dokument erteilt werden.
(7) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten
entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt und soweit dem nicht die Eigenart des
Disziplinarverfahrens entgegensteht.
(8) In Verfahren nach Kapitel 2 ist § 119 entsprechend anzuwenden auf eine richterliche Anordnung oder
Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1.
(9) In Verfahren nach Kapitel 3 stehen der Wehrdisziplinaranwaltschaft auch die Befugnisse der Disziplinar
vorgesetzten nach dieser Vorschrift zu. § 119 bleibt unberührt.
§ 21
Vorläufige Festnahme
(1) Die Disziplinarvorgesetzten haben die Befugnis, Soldatinnen und Soldaten, die ihrer Disziplinarbefugnis
unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festzunehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin
gebietet.
(2) Die gleiche Befugnis haben
1. Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber Soldatinnen
und Soldaten, deren Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
2. wenn an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes
einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind
a) Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten, denen sie Befehle erteilen können,
b) Offizierinnen und Offiziere sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gegenüber Soldatinnen und Soldaten,
die im Dienstgrad unter ihnen stehen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Person, die die Festnahme erklärt, die oder der
Vorgesetzte der festgenommenen Person.
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
(4) Die festgenommene Person ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die
Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen
Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein richterlicher Haftbefehl ergeht. An Bord von
Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf die festgenommene Person nach
Anhörung durch die Kommandantin oder den Kommandanten und auf deren oder dessen Anordnung auch ohne
richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 genannte Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange sie eine
unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Bei
der Anhörung ist die festgenommene Person auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines
Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihr Gelegenheit
geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.
(5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind aktenkundig zu
machen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die Festnahme unverzüglich der Dienststelle der oder des
Festgenommenen zu melden.

Kapitel 2
Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Abschnitt 1
Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 22
Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache
Disziplinarmaßnahmen), sind:
1. Verweis,
2. strenger Verweis,
3. Disziplinarbuße,
4. strenge Disziplinarbuße,
5. Ausgangsbeschränkung,
6. strenge Ausgangsbeschränkung,
7. Disziplinararrest,
8. strenger Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangs
beschränkung,
2. bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
a) Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
b) strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
c) Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
d) strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat
sich im Übrigen bewährt hat.
(4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb
einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur
ein Verweis verhängt werden.
§ 23
Verweis, strenger Verweis
(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(3) Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger
Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind
keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit
welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.
§ 24
Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht
überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die
Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.

(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
§ 25
Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.
Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen
Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die
Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen
diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind,
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
(3) Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht
wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 26
Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
(1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens
drei Wochen.
(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Abschnitt 2
Disziplinarbefugnis
§ 27
Disziplinarvorgesetzte
(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden
Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offizierinnen und Offiziere, denen sie
nach diesem Gesetz zusteht, deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren
Dienststellungen, denen sie durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der
Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Die oder der oberste Disziplinarvorgesetzte ist
die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung.
(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von
selbst auf die Stellvertreterin im Kommando oder den Stellvertreter im Kommando über. Hat die Inhaberin oder der
Inhaber der Dienststellung oder die Stellvertreterin im Kommando oder der Stellvertreter im Kommando keinen
Offiziersrang, geht sie auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
über.
(3) Verstöße der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch
vorgesetzte Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß
gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.
§ 28
Stufen der Disziplinarbefugnis
(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können
verhängen
1. die Kompaniechefin oder der Kompaniechef oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender
Dienststellung
a) gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinar
maßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest von jeweils mehr als sieben
Tagen,
b) gegen Offizierinnen und Offiziere den Verweis,
2. die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in
entsprechender Dienststellung

a) gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinar
maßnahmen,
b) gegen Offizierinnen und Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und
strengen Disziplinararrest,
3. die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung sowie die Regiments
kommandeurin oder der Regimentskommandeur, die Brigadekommandeurin oder der Brigadekommandeur,
Offizierinnen oder Offiziere von diesen Dienststellungen an aufwärts und die Offizierinnen oder Offiziere in
entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten
sich in den in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten entsprechenden Dienststellungen befinden.
(2) Eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren
Stufe, wenn die oder der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin
ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen
Disziplinarvorgesetzten zu melden.
§ 29
Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(1) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die
Disziplinarbefugnis aus. Nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächster Disziplinarvorgesetzter ist die oder der
unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, der oder dem die Soldatin oder der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, so wird die oder der neue
Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von
Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die
Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.
(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche
und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.
§ 30
Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
(1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten
Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
1. diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
2. die Tat im Fall des § 29 Absatz 3 von einer oder einem Dienstgradgleichen oder einer oder einem
Dienstgradhöheren begangen worden ist,
3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15
Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, oder
4. die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges
Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten
mitzuteilen.
(2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die
oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
1. ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht,
2. sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder
3. sie oder er sich für befangen hält.
(3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des
Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.
§ 31
Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
(1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders
zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im
Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis
zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis

1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in
entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2. ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die
Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
3. ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die
Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser
Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
(2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr
oder sein Dienstgrad maßgebend.
(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges
Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche
Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis
ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Ausübung der Disziplinarbefugnis
§ 32
Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so muss die oder der
Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären. Der Inhalt mündlicher
Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einer Offizierin oder einem Offizier
übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann sie oder er auch den Kompaniefeldwebel oder eine
Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und
Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere
ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der
Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des
Ermittlungszwecks möglich ist. Ihr oder ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche
Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder
ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Wird ausgesagt, muss in dienstlichen
Angelegenheiten die Wahrheit gesagt werden. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so darf die Aussage der Soldatin oder des Soldaten nicht zu ihrem
oder seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat stets zu fragen, ob sie oder er etwas zu ihrer oder seiner
Entlastung vorbringen will. Hierüber ist ein Vernehmungsprotokoll aufzunehmen, das von der Soldatin oder dem
Soldaten unterschrieben sein soll.
§ 33
Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat eine Soldatin oder ein Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob
es mit einer erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben kann oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt
werden soll. Sie oder er prüft ferner, ob das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen ist.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind. Will sie oder er eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss sie oder er die Schuld der Soldatin oder
des Soldaten für erwiesen halten.
(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von
der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der
Schuld geboten ist. Sie oder er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe
eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht,

wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die
in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.
§ 34
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend,
soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie
nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit
Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des
Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ 35
Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich. Ihr oder ihm kann nicht
befohlen werden, ob und wie geahndet werden soll.
(2) Verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese
Entscheidung, abgesehen von den Fällen der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2
aufheben.
(3) Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme
aber nicht für angebracht, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern.
(4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben unberührt.
§ 36
Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der
Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese
Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor
angehört wurde.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue
Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
§ 37
Verhängen der Disziplinarmaßnahme
(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder
der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch
gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an die Soldatin
oder den Soldaten verhängt. Das Ehrgefühl ist zu schonen.
(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und
Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme enthalten. Bei
der verschärften Ausgangsbeschränkung und bei der verschärften strengen Ausgangsbeschränkung muss sie
zusätzlich die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist der Soldatin oder dem Soldaten
bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
worden, ist dies hierbei bekannt zu geben.
(4) Sind nach § 22 Absatz 2 mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig, dürfen sie nur gleichzeitig
verhängt werden.
(5) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr
aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben unberührt.

§ 38
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die
Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen
zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene
erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
§ 39
Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer
oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in
der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.
§ 40
Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls
des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Hält sie oder er den beabsichtigten
Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung bedarf keiner
Begründung. Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige
Vollstreckbarkeit angeordnet werden. Die Anordnung ist zu begründen. Ist die sofortige Vollstreckbarkeit
angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des
Disziplinararrests mit. Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung,
Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen.
Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag
anzuhören. Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. Beizufügen sind ferner ein Auszug
über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den
Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
(3) Lehnt die Richterin oder der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt sie oder er nur
einem kürzeren Disziplinararrest zu, so ist diese Entscheidung zu begründen. Ist sie oder er der Auffassung, dass
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, sind die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren
Entschließung zu übersenden.
(4) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach
Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht
den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so verhängt es diesen
selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Soldatin oder der Soldat ist vor der Entscheidung anzuhören. Die
Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stattfinden. Bei
der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das
Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, so entscheidet die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob
eine andere Disziplinarmaßnahme gegen die Soldatin oder den Soldaten verhängt wird. Hält das
Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der
Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest
vor einer richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die
militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1
gelten nicht. Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich
vorzulegen. Wird der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zugestimmt, so ist sie zugleich aufzuheben. Die
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach
§ 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
(6) Für den strengen Disziplinararrest gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Die Richterin oder der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Absatz 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt
entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach
§ 17 Absatz 2 gehemmt.

§ 41
Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige
Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Abschnitt 4
Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 42
Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der
Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung
nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht
eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung
eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei
Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen
Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1
angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungs
beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens
verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.
§ 43
Zuständigkeiten
(1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten,
welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder
Entscheidung getroffen hat.
(2) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht,
das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene
Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum
Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere
Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch
1. die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
2. die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des
Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
§ 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.
(3) Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest
und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach
Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch
1. die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
2. die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.
§ 44
Entscheidung über die Beschwerde
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
(2) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig
nach § 56 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte
Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

(3) Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht
erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für
angebracht hält, so kann die oder der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
(4) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt,
ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu geben, in der die Verhängung erfolgte. Ist die
Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt
gemacht worden, so ist zusätzlich die Aufhebung entsprechend bekannt zu machen.
(5) Wird über die Beschwerden einer Soldatin oder eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen
gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen,
abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
(6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt werden oder statt ihrer kann eine andere, mildere
Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Abschnitt 5
Nochmalige Prüfung
§ 45
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben
Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt
oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach
Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme
auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens
oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests oder
eines strengen Disziplinararrests unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung
zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben.
(2) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zusammen mit einer wegen
desselben Sachverhalts nachträglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
erkennbar angerechnet worden ist.
§ 46
Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
(1) Jede und jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie
oder er der Auffassung ist, dass gegen eine oder einen ihrer oder seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme
verhängt worden ist, obwohl diese oder dieser Untergebene unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war. Sie
oder er kann dies beantragen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht
angebracht oder nach § 16 Absatz 1 nicht zulässig war, oder wenn ihre Verhängung nach Abschluss des
Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflicht
verletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1
oder des Satzes 2 vorliegen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem
Wechsel die nachfolgende Person, ist verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 zu stellen. Diese oder
dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen,
wenn sie ihr oder ihm nachträglich zu hart erscheint.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme
beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinar
maßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen
desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, soweit
sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.

§ 47
Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das
Wehrdienstgericht durch Beschluss.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerde
ordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach
§ 46 Absatz 1 oder 2 handelt.
(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richterinnen und Richter ausgeschlossen, die bei der
Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Absatz 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die
Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.
§ 48
Dienstaufsicht
(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der
Ausübung der Disziplinarbefugnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn
1. sie von einer oder einem Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind, die oder der unzuständig war,
2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,
3. vor der Entscheidung die Vertrauensperson nicht nach § 28 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten
beteiligungsgesetzes angehört worden ist, obwohl ihre Anhörung von der Soldatin oder dem Soldaten nicht
ausdrücklich abgelehnt worden war,
4. gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt
worden ist,
5. die oder der Disziplinarvorgesetzte ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 überschritten hat,
6. die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der Soldatin oder dem Soldaten die Entscheidung bekannt
gegeben hatte, dass sie oder er wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will,
und wenn keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind,
7. das Dienstvergehen nach § 17 Absatz 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr hätte geahndet werden dürfen,
8. die Soldatin oder der Soldat nicht nach § 32 Absatz 5 Satz 1 zuvor angehört worden ist,
9. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht nach § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3 schriftlich festgelegt war
oder den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder
10. der Disziplinararrest oder der strenge Disziplinararrest ohne richterliche Zustimmung verhängt worden ist.
(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig.
§ 44 Absatz 4 ist anzuwenden.
(4) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme
eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben
zuständigen Stelle zu melden.
Abschnitt 6
Vollstreckung
§ 49
Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
(1) Eine verhängte Disziplinarmaßnahme ist erst dann zu vollstrecken, wenn die Soldatin oder der Soldat an dem
auf die Verhängung folgenden Tag ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen
Gebrauch gemacht hat. Vorher kann auf die Beschwerde nicht verzichtet werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der
Rechtskraft der Entscheidung wirksam und vollstreckbar.

§ 50
Zuständigkeit für die Vollstreckung
(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die
Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese Stelle die nächste Disziplinarvorgesetzte
oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung
nur dann ersucht werden, wenn die Soldatin oder der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs der oder des
nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
(2) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 3, andere Dienststellen haben
auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen der
Wehrdisziplinaranwaltschaft zu vollstrecken.
§ 51
Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt
werden, um der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Die Aussetzung der
Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen die Soldatin oder den
Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von
der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer
erzieherischen Maßnahme verbunden werden.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird
gegen die Soldatin oder den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer Tat, die während der
Bewährungsfrist begangen wird, keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, so ist die
Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.
(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.
§ 52
Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.
(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit
oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf
zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.
§ 53
Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße
(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,
von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den
Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die oder der für die Vollstreckung zuständige Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.
(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
beigetrieben.
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das
Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Der Soldatin oder
dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum eigenen und familiären Unterhalt sowie zur Erfüllung
sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.
(5) Für die strenge Disziplinarbuße gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom
Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken,
dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Disziplinarbuße verhängt worden ist.

§ 54
Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu
befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3
angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des
befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
(3) Der Soldatin oder dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen
Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für einen
bestimmten Zeitraum von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Der Zeitraum der Befreiung ist auf die
Vollstreckung anzurechnen.
(5) Für die strenge Ausgangsbeschränkung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom
Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken,
dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Ausgangsbeschränkung oder eine verschärfte strenge
Ausgangsbeschränkung verhängt worden ist.
§ 55
Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.
(2) Die Soldatin oder der Soldat soll während des Vollzugs in ihrer oder seiner Ausbildung gefördert werden. In
der Regel soll sie oder er am Dienst teilnehmen. Die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf
eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit der Soldatin oder des
Soldaten, wegen der Art des Dienstes, wegen der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht
tunlich, so soll die Soldatin oder der Soldat nach Möglichkeit in einer anderen Weise beschäftigt werden, die ihre
oder seine Ausbildung fördert. Soweit die Soldatin oder der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in einer anderen
Weise beschäftigt ist, kann sie oder er innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten
herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und ihren oder seinen Fähigkeiten angemessen sind.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Anordnungen trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den
Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art
der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den
Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.
(5) Für den strengen Disziplinarrest gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom
Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken,
dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Disziplinararrest verhängt worden ist.
§ 56
Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
(1) Wird ein Disziplinararrest oder ein strenger Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben,
erhält die Soldatin oder der Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu
Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des
Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung
nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entspricht.
(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung oder eine strenge Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder
teilweise aufgehoben, erhält die Soldatin oder der Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des
Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen
des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der
Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.
(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests, eines strengen Disziplinararrests, einer Ausgangsbeschränkung oder
einer strengen Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße verhängt, so ist sie
insoweit für vollstreckt zu erklären, als der Soldatin oder dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld
zusteht.

(4) Wird eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten.
Wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
(5) Im Fall der Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 oder 8 gilt
§ 44 Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Absatz 2.
(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über
den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich die oder der
Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; die §§ 42
bis 44 gelten entsprechend.
§ 57
Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
(1) Bei Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der
Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die
Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür
fortfallen.
(3) Als Behelfsvollzug wird der Soldatin oder dem Soldaten während der dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der
Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Die oder der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt,
inwieweit die Soldatin oder der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.
§ 58
Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
(1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt
werden.
(2) Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr
vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der
Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag
verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.
(3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für
die Disziplin zu besorgen ist.
§ 59
Verjährung der Vollstreckung
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist wird
gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
Kapitel 3
Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
§ 60
Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind:
1. Kürzung der Dienstbezüge,
2. Beförderungsverbot,

3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4. Dienstgradherabsetzung und
5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie
gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts,
2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3. Dienstgradherabsetzung und
4. Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein
Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
1. Dienstgradherabsetzung und
2. Aberkennung des Dienstgrades.
Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3 ist nur
Absatz 2 anzuwenden.
(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot
nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist,
dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des
Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann
auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen darf wegen
desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 zweite
Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgrad
herabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
§ 61
Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um
mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besteht
ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die
Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
§ 62
Beförderungsverbot
(1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine
Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach
vollen Monaten zu bemessen.
§ 63
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
Ist bei einer Soldatin oder einem Soldaten, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand
oder bei einer Person nach § 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die
Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe des Dienstgrades zulässig. Durch die Herabsetzung in der
Besoldungsgruppe gehen alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe verloren. Der Anspruch auf
Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die herabgesetzt wird.
§ 64 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 64
Dienstgradherabsetzung
(1) Bei Offizierinnen und Offizieren ist die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum
niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizierinnen und
Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 60 Absatz 2 und 3 verhängt werden dürfen.
(2) Bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind, ist die
Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier
zulässig. Das Gleiche gilt, wenn Berufssoldatinnen im Ruhestand und Berufssoldaten im Ruhestand einen
Unteroffizierdienstgrad führen. Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder
Korporals ist bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren nicht zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Dienstgradherabsetzung unbeschränkt zulässig.
(4) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert die Soldatin oder der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen
Dienstgrad. Sie oder er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die
Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und
Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die sie oder er zurücktritt.
(5) Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. § 62 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
§ 65
Entfernung aus dem Dienstverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die
Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Für
den Fall, dass Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für
diese Zeit bewilligt werden. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs
Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die oder der
Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist in dem Urteil auszuschließen
1. wenn die oder der Verurteilte ihrer nicht würdig ist,
2. wenn die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Pflicht der oder des
Verurteilten beruht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen
und durch ihr oder sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, oder
3. soweit die oder der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den
Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen nach § 64 Absatz 1 und 2 gebunden zu sein.
§ 66
Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für
die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und
Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte
gekürzt werden.
§ 67
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat
im Ruhestand ein. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
gerechtfertigt wäre, falls sich die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die
Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs

auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse.
§ 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten
Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine
Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3
gilt entsprechend.
§ 68
Aberkennung des Dienstgrades
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden
Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die
Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 69
Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe,
der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des
Unterhaltsbeitrags. Neben der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann zusätzlich
auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem
Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte
gekürzt werden.
(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein,
sofern noch keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf
Berufsförderung unberührt.
(4) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte
Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag,
Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie des Dienstgrades und der sich daraus
ergebenden Befugnisse. § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Wehrdienstgerichte
§ 70
Bestimmung der Wehrdienstgerichte
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über
Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe
der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.
§ 71
Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet durch Rechtsverordnung Truppendienstgerichte und
bestimmt Anzahl, Sitz und Dienstbereich nach den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr
und in Anlehnung an ihre Gliederung.
(2) Bei Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministerium
der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb des
Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der
Bundeswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des
Gerichts zweckmäßig ist. Es kann dabei auch den Dienstbereich der auswärtigen Truppendienstkammern
bestimmen.
(3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten
Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann das Bundesministerium der Verteidigung durch

Rechtsverordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere
Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sachdienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.
(4) Truppendienstgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Hauptgeschäftsstelle eingerichtet. An jedem Kammerstandort wird
mindestens eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle des Truppendienstgerichts nimmt zugleich
die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz des Gerichts wahr.
§ 72
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder
die Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.
(2) Für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, in dessen
Dienstbereich sich der Wohnsitz der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten befindet. Besteht kein
Wohnsitz im Inland oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das für den Dienstsitz des Bundesministeriums der
Verteidigung in Bonn zuständige Truppendienstgericht zuständig.
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden
Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines
Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
§ 73
Zusammensetzung
(1) Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und
Richtern in erforderlicher Anzahl. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts
den Vorsitz einer Kammer.
(2) Beim Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter mit.
(3) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Sie dürfen bei der großen Besetzung nach § 78 nicht den Vorsitz führen.
(4) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen auf Zeit und Richter auf Zeit verwendet werden. Zur
Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens
jedoch für die Dauer des Hauptamtes, ernannt werden
1. eine Beamtin auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zur
Richterin auf Zeit oder
2. ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zum Richter
auf Zeit.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Zusätzlich zu dem Richteramt bei einem Truppendienstgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem
anderen Truppendienstgericht übertragen werden.
§ 74
Präsidialverfassung
(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn
dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
(3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht
etwas anderes ergibt.
§ 75
Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen
Truppendienstgerichts aus.

§ 76
Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden für zwei Kalenderjahre berufen. Wird
die Berufung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie nur für den
Rest der zwei Kalenderjahre berufen.
(2) Die Kommandeurinnen und Kommandeure der Truppenteile und die Leitungen der Dienststellen, für die das
Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht
1. möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und
2. möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter aus
der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die entweder Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind.
Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Reservistinnen und
Reservisten. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen
zu benennen.
(3) Nicht benannt werden dürfen Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten,
1. die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder
in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt
worden sind,
2. gegen die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist
oder
3. über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Aus den nach Absatz 2 benannten Personen werden zunächst nach § 82 Absatz 4 von einer Richterin oder
einem Richter eines Wehrdienstsenats die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die
Wehrdienstsenate ausgelost. Im Anschluss bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Truppendienstgerichts
zwei Richterinnen und Richter, welche die Benannten, die nicht für die Wehrdienstsenate ausgelost worden sind, auf
die Truppendienstkammern aufteilen. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Truppendienstkammer lost in
öffentlicher Sitzung aus:
1. die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils
erforderlichen Anzahl sowie
2. die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Laufbahn des Sanitätsdienstes nach den
einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils erforderlichen Anzahl.
Die ausgelosten Personen sind getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen
Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer einzutragen. Über die Auslosung wird von
der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll erstellt.
(5) Sind Soldatinnen oder Soldaten sowie frühere Soldatinnen oder frühere Soldaten entgegen Absatz 3 benannt
worden oder ist bei ihnen zwischen ihrer Benennung und der Auslosung einer der in Absatz 3 genannten
Hinderungsgründe eingetreten, so sind sie bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen oder von der oder dem
Vorsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen
Richter zu streichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.
(6) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden die
ausgelosten ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen herangezogen.
Von der Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der
Truppendienstkammer abgewichen werden. Militärischer Dienst bildet nur dann einen zwingenden Grund, wenn die
Ausübung gerade durch die Person besonders wichtig ist, die als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher
Richter in Frage kommt. Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung der oder des Vorsitzenden sind
aktenkundig zu machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter
abgewichen, ist die übergangene Person zu der nächsten Sitzung heranzuziehen.
(7) Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens
sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.
(8) Bei unvorhergesehener Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters
oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung der Soldatin oder
des Soldaten kann kurzfristig eine Vertretungsperson herangezogen werden. Für diese Fälle kann eine Liste von
ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen
angehören, die ihren Standort am Sitz oder in der Nähe der Truppendienstkammer haben. Für die Aufstellung dieser
Liste gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 77
Besetzung
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung
1. mit einer Richterin als Vorsitzender oder einem Richter als Vorsitzenden und
2. mit zwei Personen als ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das
Truppendienstgericht zu entscheiden hat.
(2) Eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen muss der Dienstgradgruppe der Soldatin oder
des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen eine Sanitätsoffizierin, die Ärztin oder Zahnärztin ist, oder gegen
einen Sanitätsoffizier, der Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in
§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche
Pflichten zum Gegenstand hat.
(3) Die andere Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss Stabsoffizierin oder Stabsoffizier sein und im
Dienstgrad über der Soldatin oder dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offizierinnen und Offiziere vom
Dienstgrad Oberst oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss sie der Dienstgradgruppe der
Generale angehören.
(4) Beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen dem Uniformträgerbereich der Soldatin oder des
Soldaten angehören, jedoch nicht beide
1. demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder
2. derselben Dienststelle.
Die eine Person darf nicht die oder der Disziplinarvorgesetzte der anderen Person sein. In Verfahren gegen eine
frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll eine der
beiden Personen Reservistin oder Reservist sein. Zudem muss sie der Dienstgradgruppe der früheren Soldatin oder
des früheren Soldaten angehören.
(5) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die die
Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, sind Personen zu berufen, die
bereits als ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des
Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. Für diese Auslosung gilt
§ 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für die Heranziehung der ausgelosten Personen
gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer anderen
Truppendienstkammer bleibt unberührt.
§ 78
Große Besetzung
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch
Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der
Sache geboten ist.
§ 79
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
(1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes
ausgeschlossen ist, oder
2. wenn sie oder er
a) selbst an der Tat beteiligt ist,
b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten beteiligt
war oder
c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder
Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach
§ 40 Absatz 4 mitgewirkt hat.
(2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er
1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt hat, bei
disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen
Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten tätig gewesen ist,

2. Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Soldatin oder des Soldaten ist oder
3. dem Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten
angehört.
§ 80
Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
(1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu
den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die
Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des
Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.
§ 81
Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
(1) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, gegen die oder den ein gerichtliches
Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage
erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist oder der oder dem die Ausübung des Dienstes
nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur
Ausübung ihres oder seines Amtes nicht heranzuziehen. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher
Richter, die oder der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer
gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und im Fall der Anerkennung
bis zur Entlassung ihr oder sein Amt nicht ausüben.
(2) Das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2. sie oder er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt wird oder
wenn gegen sie oder ihn unanfechtbar Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest verhängt wird,
3. sie oder er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht
zuständig ist,
4. sie oder er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält oder
5. für sie oder ihn das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 erlischt bei einer Versetzung der ehrenamtlichen Richterin oder des
ehrenamtlichen Richters aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts heraus ihr oder sein Amt erst
nach Ablauf eines Monats nach Dienstantritt bei dem neuen Truppenteil oder der neuen Dienststelle. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter dem Erlöschen des Amtes
widersprechen.
§ 82
Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht
Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
geregelt ist, der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsgerichts
ordnung.
(2) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von
1. drei Richterinnen und Richtern sowie
2. zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei
Richterinnen und Richtern.
(3) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der
Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim
Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des
Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Ist ein Wehrdienstsenat nicht
beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen

verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu
zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer
Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen
ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte.
Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.
(5) Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den
Wehrdienstsenaten berufen. Die Berufung erfolgt
1. bei Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Zeit ihres
Grundwehrdienstes,
2. bei den anderen Soldatinnen und Soldaten sowie bei den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei
Jahre.
§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8
entsprechend.
(7) Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
§ 83
Wehrdisziplinaranwaltschaften
(1) Durch das Bundesministerium der Verteidigung werden Wehrdisziplinaranwaltschaften eingerichtet. Es
bestellt Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwältinnen und
Wehrdisziplinaranwälte bei den Truppendienstgerichten. Die bestellten Beamtinnen und Beamten sind Angehörige
der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
haben.
(2) Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten die der Bundesministerin der Verteidigung oder dem
Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Die
Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten auch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der
Verteidigung, wenn sie oder er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu
entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren
verhängt worden sind.
§ 84
Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird eine Bundeswehrdisziplinaranwältin oder ein Bundeswehrdisziplinar
anwalt bestellt.
(2) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt vertritt die oberste Dienstbehörde
und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie oder er
untersteht der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an deren
oder dessen Weisungen gebunden.
(3) Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine
hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt § 83 Absatz 1 Satz 3.
(4) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt leitet die Bundeswehrdisziplinar
anwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht. Ihr oder ihm unterstehen die Wehrdisziplinaranwältinnen und
Wehrdisziplinaranwälte der Wehrdisziplinaranwaltschaften.
(5) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ein gerichtliches
Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf
Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt
werden wird und wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag der
Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelehnt hat. Auf Ersuchen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sind dieser die
Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten
vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 85
Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) Durch eine Versetzung in den Ruhestand oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne
Verlust des Dienstgrades wird die Fortsetzung eines schwebenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht berührt.
(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt
werden. Auf Antrag der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten kann die Wehrdisziplinaranwaltschaft es für
zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt
gezahlt wird. Die Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der früheren Soldatin oder dem früheren
Soldaten zuzustellen. Lehnt die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Antrag ab, so kann die frühere Soldatin oder der
frühere Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der
Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist endgültig. Ist das Verfahren
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Bundeswehr
disziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das
Bundesverwaltungsgericht.
(3) Gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur
wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung
eingeleitet werden, die nach § 23 Absatz 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.
§ 86
Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
(1) Ist gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche
Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt oder das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die
Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der
Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.
(2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung
geführt hat, fortzusetzen.
(3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen
Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung der
oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 87
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren,
auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht bindend.
Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit
seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme der oder
des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde
gelegt werden.

§ 88
Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen
Disziplinarverfahren
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die
Soldatin oder der Soldat
1. verhandlungsunfähig ist oder
2. durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem
gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.
Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf
Antrag.
(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 89
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung
des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren
Aussage erforderlich ist.
(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die
eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das
Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.
§ 90
Unzulässigkeit der Verhaftung
Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.
§ 91
Gutachten über den psychischen Zustand
Das Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines
Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder
seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus
zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder
ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen
Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 92
Ladungen
Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt,
auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige sind oder als Vertrauenspersonen in der
Hauptverhandlung angehört werden. Bei der Bekanntgabe des Termins ist der Soldatin oder dem Soldaten die
Ladung auszuhändigen. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten sowie andere Personen werden unmittelbar
geladen.
§ 93
Verteidigung
(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer
Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.

(2) Hat die Soldatin oder der Soldat noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger gewählt, so muss ihr oder
ihm die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder
einen Verteidiger bestellen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geboten erscheint. In
jedem Fall ist eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Soldatin oder der Soldat
1. verhandlungsunfähig ist,
2. durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder
3. noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kann sein
1. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
2. eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder
3. eine Soldatin oder ein Soldat.
Als Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur eine Person zugelassen, die die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat.
(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang
zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.
(5) Es sind ermächtigt, für die Soldatin oder für den Soldaten Zustellungen und sonstige Mitteilungen, nicht aber
Ladungen in Empfang zu nehmen:
1. die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,
2. mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.
Für den Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 genügt die Übermittlung einer Kopie
der Vollmacht durch die Verteidigerin oder den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann
verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(6) Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich
unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung der Soldatin
oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn
eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist
nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
§ 94
Ergänzende Vorschriften
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung
und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer
Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Der Siebzehnte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate
beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung
tritt; auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim
Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Abschnitt 5
Einleitung des Verfahrens
§ 95
Vorermittlungen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die
Einleitungsbehörde die Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Aufnahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden der
Wehrdisziplinaranwaltschaft Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme
erwarten lassen, so nimmt sie unbeschadet des Satzes 1 Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der
Einleitungsbehörde herbei.
(2) Für die Vorermittlungen gilt § 100 entsprechend. Der Soldatin oder dem Soldaten ist die Aufnahme von
Vorermittlungen und das Dienstvergehen, dessen sie oder er verdächtigt wird, schriftlich mitzuteilen, sobald dies
ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben. Ebenso
ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens bereits
eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme
nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht
oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten handelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein
Dienstvergehen fest. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Disziplinarvorgesetzte zuvor ein Dienstvergehen
verneint und seine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entscheidung ist zu
begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. In allen übrigen Fällen bleibt die oder der
Disziplinarvorgesetzte für die disziplinare Erledigung zuständig.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen die Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des
Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet
endgültig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende Äußerungen angebracht
waren. Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu
geben.
§ 96
Einleitungsverfügung
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.
Der Soldatin oder dem Soldaten ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sofern sie oder er nicht bereits
zu dem Sachverhalt, der der Einleitung zu Grunde liegt, vernommen worden ist. Die Einleitung wird mit der
Zustellung der Verfügung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam.
(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit
zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese die disziplinare Erledigung
nicht der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.
(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden
Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch
ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter
Einleitungsbehörde ist.
§ 97
Einleitungsbehörden
(1) Einleitungsbehörde ist
1. für Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an
aufwärts die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung; sie oder er kann
diese Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich
ziehen;
2. für andere Soldatinnen und Soldaten die Kommandeurin der Division oder der Kommandeur der Division, eine
höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer
Dienststellung;
3. für Soldatinnen und Soldaten, für die keine der in den Nummern 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden
zuständig ist, sowie für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten die Bundesministerin der Verteidigung oder
der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihr oder ihm bestimmte Dienststelle.
§ 96 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche
Vorgesetzten sich in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten entsprechenden oder vergleichbaren
Dienststellungen befinden.
(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.
Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung der Soldatin oder des
Soldaten nicht berührt.
(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt die Bundesministerin der
Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
(5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten, die verschiedenen
Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die
zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.

§ 98
Antrag auf Einleitung des Verfahrens
(1) Jede Soldatin und jeder Soldat, gegen die oder den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden
kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem
Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und
festzustellen, ob die Soldatin oder der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die
Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in
diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.
(2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen
festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des
Soldatengesetzes.
§ 99
Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche
Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der
Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht
gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das
Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.
(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder
wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits
verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 56 gilt entsprechend, es sei
denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in
einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
Abschnitt 6
Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 100
Ermittlungsgrundsätze
(1) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der
Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der Soldatin oder dem Soldaten
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihr oder ihm zu eröffnen, welche
Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm
freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll auch darauf hingewiesen
werden, dass eine Äußerung schriftlich erfolgen kann. In der ersten Ladung ist die Soldatin oder der Soldat
darüber zu belehren, dass sie oder er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, eine Verteidigerin oder
einen Verteidiger befragen kann. Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem der Soldatin oder
dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu
geben. Sie oder er ist abschließend anzuhören. Die Soldatin oder der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Bei der abschließenden Vernehmung und
etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen der Soldatin oder des Soldaten ist der Verteidigerin oder dem
Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.

Abschnitt 7
Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 101
Einstellung
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
1. ein Verfahrenshindernis besteht,
2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber
nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem
Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die
disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die
Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein
Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung
gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 102
Anschuldigung
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinar
anwaltschaft eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach § 116
verfährt. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die
Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten nur
insoweit verwerten, als ihr oder ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der
Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig.
(2) Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung
gemacht werden sollen, setzt die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis die
Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt
oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich die Soldatin oder der Soldat vorher nicht hat
äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann die
oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beseitigung der Mängel
auffordern. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen
anordnen.
§ 103
Zustellung der Anschuldigungsschrift
Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die
Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb
derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung
einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
§ 104
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der
Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des
Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller
bisher entstandenen Vorgänge verlangen.

(2) Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der
entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls wird der Antrag
zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der
Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.
§ 105
Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach
§ 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Hauptverhandlung werden geladen:
1. die Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Soldatin oder der Soldat, die Verteidigerin oder der Verteidiger,
2. die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,
3. die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren Erscheinen von der oder dem Vorsitzenden für
erforderlich gehalten wird, wobei ihre Namen in den Ladungen der unter Nummer 1 Genannten anzugeben sind.
Weiterhin lässt die oder der Vorsitzende die von ihr oder ihm für notwendig gehaltenen Beweismittel herbeischaffen.
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von
mindestens einer Woche liegen, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
Es gilt als Verzicht, wenn sie oder er sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist
nicht eingehalten sei.
Abschnitt 8
Hauptverhandlung
§ 106
Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten statt, wenn
1. sie oder er auf eigenen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
worden ist,
2. die Gestellung der Soldatin oder des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil der Aufenthalt
unbekannt ist oder weil sie oder er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält,
3. die frühere Soldatin oder der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, oder
4. die Soldatin oder der Soldat nach § 88 vertreten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der Soldat durch eine Verteidigerin oder einen
Verteidiger vertreten lassen.
(3) Bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten kann die oder der Vorsitzende das persönliche
Erscheinen anordnen. Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese
Hinderungsgründe bestehen.
§ 107
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist
die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen
zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung
haben.
(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175
Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung
oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer
Einrichtungen zwingend geboten ist.

§ 108
Beweisaufnahme
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren
durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von
Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. Für Protokolle aus dem
gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der
Soldatin oder des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen
Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen
unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die
Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn
der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Sie
oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der
Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat
und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für
unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung
aufzunehmen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.
§ 109
Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der
Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen der Soldatin oder dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt
werden.
(2) Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen
aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen
können nicht wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungs
voraussetzungen entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklammerten Pflichtverletzungen ist nach dem
unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 108 Absatz 2 Gegenstand
der Hauptverhandlung waren.
(4) Der Urteilsfindung kann auch das Ergebnis einer Verständigung im Sinne der Strafprozessordnung zu
Grunde gelegt werden.
§ 110
Entscheidung des Truppendienstgerichts
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens
lauten.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht
zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme
aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
§ 111
Zahlung des Unterhaltsbeitrags
(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil
nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 67 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn
für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat die oder der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen
gezahlt wird, zu deren Unterhalt die oder der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Nach Rechtskraft des Urteils
kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die oder der Verurteilte ist verpflichtet,
der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in ihren oder seinen
Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt sie oder er
dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf
andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Verurteilte wieder zur Soldatin oder zum
Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§ 112
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann das Bundesministerium der Verteidigung der früheren
Berufssoldatin oder dem früheren Berufssoldaten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken nach § 19 des Soldatengesetzes verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu
beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder
über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf
eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden
Maßgaben festzusetzen:
1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Unterhaltsleistung wird gezahlt, wenn die frühere Berufssoldatin oder der frühere Berufssoldat das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1
gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einer Berufssoldatin im Ruhestand oder einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes zur Folge hätten. Bestand zum Zeitpunkt der Entfernung
aus dem Dienst eine Ehe, erhält die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte 55 Prozent der
Unterhaltsleistung. Entsprechendes gilt im Fall einer Lebenspartnerschaft.
§ 113
Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist von der oder dem Vorsitzenden, im Fall der
großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richterinnen und Richtern zu unterzeichnen.
(2) Der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist eine Ausfertigung des Urteils mit
Gründen zuzustellen.

Abschnitt 9
Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid
§ 114
Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
(1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der
Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
1. jede erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
2. auf Freispruch erkennen oder
3. das Verfahren einstellen, wenn
a) dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,
b) eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder
c) eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht erscheint.
(2) Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin
oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten
angemessenen Frist schriftlich widersprechen. Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die
Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des
Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.
(3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
(4) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder
den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 115
Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
1. die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
2. den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
3. die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der
Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten
Dienstpflicht,
4. die angewendeten Gesetzesvorschriften,
5. die Beweismittel,
6. die verhängte Disziplinarmaßnahme,
7. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
8. den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
§ 116
Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
(1) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der
Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den
Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf
bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Er ist mit den Akten dem Truppendienstgericht vorzulegen. Mit dem Eingang
des Antrags ist das Verfahren anhängig.
(2) § 102 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wenn dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids keine Bedenken entgegenstehen, stellt die oder der
Vorsitzende der Soldatin oder dem Soldaten den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu und bestimmt eine
angemessene Frist, innerhalb derer die Soldatin oder der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids
schriftlich widersprechen kann. Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus
§ 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen,
nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. Widerspricht
die Soldatin oder der Soldat nicht innerhalb der Frist, ist dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu
entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. Widerspricht die Soldatin oder
der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105.

(4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er
1. Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden,
2. von der rechtlichen Beurteilung im Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abweichen will und die
Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält oder
3. eine andere Rechtsfolge festsetzen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält.
(5) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 nicht an ihrer rechtlichen
Beurteilung oder an der von ihr beantragten Rechtsfolge fest, so legt sie einen abgeänderten Antrag vor. Die oder
der Vorsitzende verfährt anschließend nach Absatz 3.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 tritt der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft an
die Stelle der Anschuldigungsschrift. Er ist ohne die beantragte Rechtsfolge zuzustellen. § 102 Absatz 2 und 4 gilt
entsprechend.
Abschnitt 10
Gerichtliches Antragsverfahren
§ 117
Antragstellung
Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich
oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des
§ 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich
gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der
Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu
erteilen.
§ 118
Verfahren
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung
anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.
Abschnitt 11
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§ 119
Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung
in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder
Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung beim
Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die
Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende
Wirkung.
(3) Hält die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das
Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch
Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch
Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Unterabschnitt 2
Berufung
§ 120
Einlegung und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die
Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder
den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch
nicht vertreten wurde. Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die
oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil
zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während
ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend.
(3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
§ 121
Begründung der Berufung
(1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das
Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 122
Zulässigkeitsprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig,
wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. Der Beschluss ist
zuzustellen.
(2) Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der
Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin
oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der
Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinar
anwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
§ 123
Beschluss des Berufungsgerichts
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
1. die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
2. die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
3. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines
anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es
weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 124
Urteil des Berufungsgerichts
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des
Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu
ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der
Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des
Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer
desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen.
§ 125
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch einer oder eines Beteiligten
auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern die oder der Beteiligte noch
beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor
dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.
§ 126
Bindung des Truppendienstgerichts
Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.
§ 127
Verfahrensgrundsätze
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Protokolle über die Aussagen der in der
Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und
das Protokoll über die Anhörung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs bei der
Berichterstattung und bei der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen, Vernehmungen und
Anhörungen dieser Personen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht entsprechend.
§ 128
Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten
Außer in den Fällen des § 106 Absatz 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne die Soldatin oder
den Soldaten statt, wenn sie oder er ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen
worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Unterabschnitt 3
Rechtskraft
§ 129
Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn
kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so
ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Rücknahme beim Wehrdienstgericht
eingeht.

(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit
ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.
(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung rechtskräftig, die Urteile mit der
Verkündung.
Abschnitt 12
Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
§ 130
Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung
(1) Die Einleitungsbehörde kann eine Soldatin oder einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das
gerichtliche Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen
Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein
Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten einbehalten wird,
wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Tritt die Soldatin oder der Soldat während des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der
Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der
Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch 30 Prozent
des Ruhegehalts einbehalten wird.
(4) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist der Soldatin oder dem Soldaten
zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an die Soldatin oder den
Soldaten wirksam. Die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts wird mit dem auf die
Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.
(5) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder
von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die
Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann die Soldatin oder der Soldat innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.
(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
§ 131
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe erkannt worden ist, die
a) den Verlust der Rechte als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur
Folge hat, oder
b) den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,
3. das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise
den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder
nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre,
4. das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein innerhalb
von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur
Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des
Dienstgrades erkannt worden ist.
(2) Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise
rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt worden ist. Die Kosten des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit die oder der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihr oder ihm auferlegte
Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind die Einkünfte aus einer während der vorläufigen
Dienstenthebung ausgeübten und nach § 20 des Soldatengesetzes genehmigungspflichtigen Tätigkeit
anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Die
Soldatin oder der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 und die Entscheidung der
Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie oder er kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet
endgültig.
Abschnitt 13
Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
§ 132
Voraussetzungen und Zuständigkeit
(1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine einfache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge oder
Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich
durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt
nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag der Soldatin
oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des
Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2
genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung
zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vorgelegen haben.
(2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest oder ein unanfechtbar verhängter strenger Disziplinararrest ist
aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts
nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder im
Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
(4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im Fall
des Absatzes 1 gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 14
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 133
Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens
ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen
ist,
2. Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die erheblich und neu sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig
falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht, durch
ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5. bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter
mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht
hat,
6. bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter
mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei
denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
7. die oder der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das
rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in
Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die
Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt
gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im gerichtlichen
Disziplinarverfahren, auf denen es beruht, abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar
verfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder
wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder
nicht durchgeführt werden kann.
§ 134
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens
ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft
1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen
ebenso würdigt, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte
a) die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder
b) die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hätte, wäre sie oder er noch im Dienst gewesen
oder hätte sie oder er noch Ruhegehalt bezogen.
Satz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig
aufgehoben worden ist.
(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist
außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 135
Antrag auf Wiederaufnahme
(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind
1. die oder der Verurteilte und ihr oder sein gesetzlicher Vertreter,
2. die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Ersuchen der Einleitungsbehörde und
3. die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung der Bundesministerin
der Verteidigung oder des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungs
gerichts angefochten wird.
(2) Nach dem Tod der oder des Verurteilten sind antragsberechtigt deren oder dessen
1. Ehegatte oder Ehegattin,
2. Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
3. Verwandte auf- und absteigender Linie und
4. Geschwister.
(3) Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der
Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.
(4) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten
wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 117 gilt entsprechend. Die Frist beginnt
mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten
hat.
(5) In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und
welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(6) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem
Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.

§ 136
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch
nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen
Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft oder der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts
durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen
Urteil gleich.
§ 137
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise
abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
§ 138
Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten
aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die
Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte,
die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
(2) Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im
Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. Der
Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei
der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die
Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den
Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem
Wehrdienstverhältnis entsprechend.
Abschnitt 15
Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
§ 139
Durchführung der Vollstreckung
(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ersucht die Wehrdisziplinaranwaltschaft die
nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatin oder des Soldaten, im Fall
des § 50 Absatz 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.
(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft
des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienstverhältnis vor oder nach der Rechtskraft des Urteils und steht der
Soldatin oder dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, so werden die aus den ungekürzten
Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in
demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber
ein Anspruch auf Übergangsbeihilfe, so wird diese um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu
kürzen gewesen wären, wenn die Soldatin oder der Soldat während der im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge
festgesetzten Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten
hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um
den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn die Soldatin oder der
Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss der Soldatin oder dem Soldaten mindestens die Hälfte der
Übergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der
Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.
(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem
neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.
(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der
Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung
lautendes Urteil gilt, wenn die Soldatin oder der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil
auf Aberkennung des Ruhegehalts.
(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6 entsprechend, für die Aberkennung des
Ruhegehalts gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend und für die Aberkennung des Dienstgrades gilt
Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 16
Kosten des Verfahrens
§ 140
Erhebung von Kosten
Kosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben.
§ 141
Umfang der Kostenpflicht
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2. Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen
Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
3. die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinar
anwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und
Schriftführer,
4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen
psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5. die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst
bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
6. die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.
§ 142
Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes
(1) Die Kosten des Verfahrens sind der Soldatin oder dem Soldaten aufzuerlegen, wenn sie oder er verurteilt
wird. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den
Soldaten damit zu belasten. Satz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender
oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin
oder des Soldaten ausgegangen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil
die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen
Disziplinarverfahren den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach
dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
(3) Wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche
Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, so sind ihr oder ihm nur solche
Kosten aufzuerlegen, die sie oder er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 der Soldatin oder dem Soldaten zur Last fallen,
sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einer oder einem Dritten zu tragen sind.

§ 143
Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Soldatin oder des Soldaten oder der
Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit diese es zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt hat, sind dem
Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegten und erfolgreichen
Rechtsmittels der Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt die Soldatin oder der Soldat. Sie sind jedoch dem Bund
teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels trägt die Soldatin oder der
Soldat, wenn sie oder er es eingelegt hat. Die Kosten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Wehrdisziplinar
anwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen die Soldatin oder den
Soldaten, die oder der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes
Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat die Soldatin oder der Soldat die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie
dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131
Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.
§ 144
Notwendige Auslagen
(1) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Soldatin
oder der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 142 Absatz 2
genannten Gründen eingestellt wird.
(2) Die notwendigen Auslagen der verurteilten Soldatin oder des verurteilten Soldaten sind teilweise oder ganz
dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch,
wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder
durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände der Soldatin oder dem
Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten
ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten
eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die notwendigen Auslagen, die der
Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
wenn ein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes
Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel der
Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im
Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die
Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen
Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 143 Absatz 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang
erfolglosen Rechtsmittel der Soldatin oder des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die dieser
oder diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind,
werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn die
Soldatin oder der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass sie
oder er vorgetäuscht hat, das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon
abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
1. die Soldatin oder der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich
selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet hat oder
wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zu dem gegen sie oder ihn
erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2. gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen
Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 110 Absatz 3 Satz 2 einstellt oder

4. die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme
verhängt oder ein Dienstvergehen feststellt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von
Zeuginnen und Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2. die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen einer sonstigen Verteidigerin oder eines sonstigen
Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2,
§ 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die
Absätze 1 bis 8 entsprechend.
§ 145
Entscheidung über die Kosten
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder
in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
(3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem gewährten Unterhaltsbeitrag
abgezogen werden. § 65 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt insofern nicht. Soweit erforderlich, werden
Geldbeträge nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.
(4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen nach § 95 von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf
ihren Antrag oder auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten die zuständige Richterin oder der zuständige Richter
des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die
notwendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. Beabsichtigt die Richterin oder der
Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist der Soldatin oder dem
Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und
der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
(5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder der Richterin oder des Richters des
Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. Die
Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.
§ 146
Kostenfestsetzung
(1) Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird
von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf
Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungs
antrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Über die
Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 117 gilt entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 147
Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) Wird einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine
Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen sie oder ihn wegen
derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar
feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das

Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis erkannt werden. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren
anhängig, kann sie oder er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes entlassen
werden.
§ 148
Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften
über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder
der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig
ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.
§ 149
Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen
(1) Für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der
Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen
Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der
Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
Dienstverhältnis bindend.
§ 150
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als
Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen sind.
§ 151
Übergangsvorschriften
(1) Die Tilgung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. April 2025 verhängt wurde, richtet
sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) § 17 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor
dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.
(3) § 48 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Disziplinarmaßnahmen, die vor dem 1. April 2025 verhängt
worden sind.
(4) Die §§ 76, 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen
Richterinnen und ehrenamtlichen Richter anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2025 laufende Amtsperiode
sind die §§ 74, 75 und 80 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter
anzuwenden.
(5) § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die
Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.
(6) § 95 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die
Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind. Auf diese gerichtlichen Disziplinarverfahren ist
§ 92 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter
anzuwenden.
(7) Für die Berufung gegen Urteile, die vor dem 1. April 2025 verkündet worden sind, sind die §§ 120 bis 124
nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die §§ 115 bis 121 in der Fassung der
Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(8) Für die Erinnerung gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ist § 146 Absatz 2 Satz 2 nicht
anzuwenden, wenn die Entscheidungen vor dem 1. April 2025 zugestellt worden sind.

§ 152
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie
das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Sprechstunde kann mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben
sind, und
2. die Vertrauensperson geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom
Inhalt der Besprechung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertrauensperson und die als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauenspersonen
werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei
denn, sie beantragen in den ersten sechs Monaten ihrer Amtszeit oder in den ersten sechs Monaten nach dem
Wechsel der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder
den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden.“
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
4. Dem § 23 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Verhandlung und die Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses finden in der Regel als
Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Verhandlung und die Beschlussfassung
können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz
durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses binnen einer von der oder dem
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. § 8 Absatz 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten
als anwesend.“
5. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 5“ ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Ahndung von Dienstvergehen
(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie die Vertrauensperson vor
der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß
anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab. Mit der Anhörung kann auch
eine Offizierin oder ein Offizier beauftragt werden. Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der
Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der
betroffenen Person. Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten
zu nehmen ist.
(2) In einem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen eine Soldatin oder einen Soldaten hat das
Truppendienstgericht in der Hauptverhandlung die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des
Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich
ab. Die Vertrauensperson schöpft ihre Kenntnis des Sachverhalts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bis
zum Schluss der Beweisaufnahme. § 21 ist in gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden.“
7. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört
werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab.
Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im
Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.“
8. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „36 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „36 Absatz 1 bis 5 und 7“ ersetzt.
9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. § 8
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn
ein Mitglied der Versammlung binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist
gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht. Die Sprecherin oder der Sprecher gibt das
Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung der
Versammlung bekannt.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit
ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder
mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu
bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als
anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und
in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf
Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder
Telefonkonferenz unberührt.“
10. In § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.
11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.
12. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Dienststelle und der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss können im Einzelfall oder für die
Dauer der Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses schriftlich oder elektronisch eine von Satz 2
abweichende Frist vereinbaren.“
13. In § 52 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 75 und 80“ durch die Angabe „§§ 77 und 82“ ersetzt.
14. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden
sind.“
Artikel 3
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 16a Absatz 6 werden die Wörter „§ 140 Absatz 8 und § 142“ durch die Wörter „§ 144 Absatz 8 und § 146“
ersetzt.
2. § 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der
Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.“
3. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142“ durch die Angabe „§ 146“ ersetzt.
4. In § 22b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Truppendienstgericht“ durch die Wörter „der Vorsitzende der
Truppendienstkammer“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In § 58 Satz 2 Nummer 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das
zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1“ ersetzt.
(2) § 1 der WDO-Bezügeverordnung vom 17. August 2020 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „59 und 126“ durch die Angabe „61 und 130“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 61 bis 63“ durch die Angabe „§§ 63 bis 65“ ersetzt.

(3) In § 3 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden
ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes e6b5f3cfc66bc66d….