Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/32#abs-1 (1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/32#abs-2 (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.

§ 31 § 33