Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/32#abs-1 (1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/32#abs-2 (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 32 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.07.2009 – 1 WB 15.08Zitiert von 7
- BVerwG, 27.08.2013 – 1 WRB 1.12Zitiert von 7
- BVerwG, 13.08.2008 – 1 WB 39.08Zitiert von 3
- BVerwG, 28.05.2008 – 1 WB 50.07Zitiert von 10
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 3.07Zitiert von 1
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 2.07Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6.10Zitiert von 8
- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6/10Vorzeitige Beendigung einer Auslandsverwendung; Anspruch auf Anhörung der Vertrauensperson; ständige Verwaltungspraxis
- BVerwG, 14.10.2009 – 2 WD 16.08Zitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.