Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 31 Beschwerdeverfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31#abs-1 (1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31#abs-2 (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 31 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 60.25Isolierte Rüge der unterbliebenen Vertrauenspersonenbeteiligung im Beschwerdeverfahren
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 26.26Wehrbeschwerderecht: Versetzung eines Soldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt nach Auflösung der Dienststelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
- BVerwG, 25.04.2023 – 1 WB 47/21 · SpannungsversetzungZitiert von 13
- BVerwG, 30.09.2020 – 1 WB 11/20Konkurrentenstreit um einen förderlichen Dienstposten; StichentscheidZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 32.25 · Dienstpostenwechsel bei VakanzZitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 63.24Konkurrentenstreit A 15-Dienstposten; rechtsfehlerhafter LeistungsvergleichZitiert von 2
- BVerwG, 26.03.2025 – 1 WB 58.24Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Nachholung eines Beteiligungsverfahrens nach Rücknahme des Versetzungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.