Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 31 Beschwerdeverfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 60.25
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
- BVerwG, 25.04.2023 – 1 WB 47/21 · SpannungsversetzungZitiert von 10
- BVerwG, 30.09.2020 – 1 WB 11/20Konkurrentenstreit um einen förderlichen Dienstposten; StichentscheidZitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2018 – 1 WB 25/17Verletzung der Beteiligungsrechte bei einer VersetzungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 32.25Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 63.24Konkurrentenstreit A 15-Dienstposten; rechtsfehlerhafter LeistungsvergleichZitiert von 2
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 8/24Ablehnung eines Versetzungsantrages und Aufhebung einer VersetzungsverfügungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31#abs-1 (1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31#abs-2 (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.