Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-1 (1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-2 (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-3 (3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-4 (4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Die Verhandlung und die Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Verhandlung und die Beschlussfassung können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-5 (5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienststellung binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/23#abs-6 (6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 23 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60.10Zitiert von 29
- BVerwG, 28.10.2008 – 1 WB 49.07
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höher
- BVerwG, 26.10.2006 – 1 WB 17.06
- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6.10Zitiert von 8
- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6/10Vorzeitige Beendigung einer Auslandsverwendung; Anspruch auf Anhörung der Vertrauensperson; ständige Verwaltungspraxis
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 57.24Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen
- BVerwG, 27.09.2023 – 1 WB 3/23Konkurrentenstreit A 9 MZ; Beteiligung der zuständigen VertrauenspersonZitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2023 – 1 WB 1/23Erfolgloser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen DienstpostenwechselZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.