Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/30#abs-1 (1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/30#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.

§ 29 § 31