# § 31 SBG 2016 — Beschwerdeverfahren

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:

- 1. den Dienstbetrieb,

- 2. die Fürsorge,

- 3. die Berufsförderung,

- 4. die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder

- 5. dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.

(2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört.

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Zitiervorschlag: § 31 SBG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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