Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 31 Beschwerdeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder der hierauf hinzuweisen ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.