Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 31 Beschwerdeverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:

1.
den Dienstbetrieb,
2.
die Fürsorge,
3.
die Berufsförderung,
4.
die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder
5.
dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder der hierauf hinzuweisen ist.

§ 30 § 32