Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 59 SBG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 22.11.2018 – 5 PB 12.18
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
- BVerwG, 19.12.2024 – 1 WB 19/23Aufhebung der Weisung eines Militärischen Vizepräsidenten eines Bundesamtes wegen Beteiligungsmangels; Durchsetzung der Pflicht zur Duldung der COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 1
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 50/23Dienstpostenwechsel; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches KonstruktZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.