Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 11/23Kein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einem Befehl zur Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung zur Führungsinformation von Soldatinnen und Soldaten
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 10/18Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen FeststellungsantragZitiert von 3
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 30.08.2019 – 1 WB 27/18Berücksichtigung von Stellungnahmen der VertrauenspersonenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 29.24Konkurrentenstreit um A 16-Auslandsdienstposten; zwingendes Kriterium einer Vorverwendung
- VG Köln, 13.08.2025 – 23 K 6483/23
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/63#abs-1 (1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/63#abs-2 (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/63#abs-3 (3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/63#abs-4 (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/63#abs-5 (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.