Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
Stand: 31.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/7#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/7#abs-2 (2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/7#abs-3 (3) Bei Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vor.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.