Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
Stand: 28.12.2020
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 20.11.2024 – 1 BvR 105/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer Übersetzerin im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (ua Erfordernis des Bestehens einer Übersetzerprüfung) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer GrundrechtsverletzungZitiert von 3
- VG Aachen, 29.04.2021 – 9 L 249/21
- VG Aachen, 29.04.2021 – 9 L 240/21
- OVG Saarland, 28.11.2007 – 1 A 177/07Rechtmäßigkeit der Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/6#abs-1 (1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/6#abs-2 (2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.