Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 42 Rechtsform

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/42#abs-1 (1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/42#abs-2 (2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/42#abs-3 (3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.

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