Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51?asof=2020-12-28#abs-1 (1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51?asof=2020-12-28#abs-2 (2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51?asof=2020-12-28#abs-3 (3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51?asof=2020-12-28#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51?asof=2020-12-28#abs-5 (5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2025 I Nr. 344
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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