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Artikel 1 · BT-Drs. 18/5009 · S. 61

Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a:
Die Überschrift wird neu gefasst, um den neuen Inhalt des § 1 wiederzugeben.
Drucksache 18/5009 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b:
Mit der Ergänzung des § 1 wird der Anwendungsbereich im Hinblick auf die unmittelbar anwendbare SRM-
Verordnung klargestellt. Während sich im Jahr 2015 die Abwicklung der nationalen Kreditinstitute und Wertpa-
pierfirmen allein nach dem SAG richtet, ist ab dem 1. Januar 2016 zu differenzieren. Zu diesem Zeitpunkt erlan-
gen die Vorschriften der SRM-Verordnung Geltung, welche die Befugnisse des Ausschusses und der nationalen
Abwicklungsbehörden im einheitlichen Abwicklungsmechanismus regeln.
Für CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis
durch die Europäische Zentralbank einbezogen sind, gilt das SAG unverändert weiter, da sie nicht in den Anwen-
dungsbereich der SRM-Verordnung fallen (vgl. Artikel 2 SRM-Verordnung), jedoch in den des § 1 Nummer 2
SAG.
Für die übrigen Institute und Gruppen regelt § 1 nunmehr lediglich klarstellend, dass das SAG nur vorbehaltlich
vorrangiger Vorschriften der SRM-Verordnung anwendbar ist. Dies hat Auswirkungen nicht nur auf die soge-
nannten bedeutenden und die grenzüberschreitenden Institute, welche unmittelbar der Zuständigkeit des SRM-
Ausschusses unterliegen, sondern auch auf die sogenannten weniger signifikanten Institute im Anwendungsbe-
reich der SRM-Verordnung.
Die SRM-Verordnung erfasst hierbei zum einen die Institute und gruppenangehörigen Unternehmen, welche der
unmittelbaren Zuständigkeit des S

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.671 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5009, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 174.173–212.844 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 7cf14af36419b247….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP