Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
Stand: 31.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-1 (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach. In Abwicklungsgruppen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, kommen folgende Unternehmen den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 auf Einzelbasis nach:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-1b (1b) Für ein in Absatz 1 oder Absatz 1a genanntes Unternehmen gelten für die Bestimmungen der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 49d, 50 und 159.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-2 (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-2a (2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die nach Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-2b (2b) Die in Absatz 2a genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in § 49 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-3 (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann von der zuständigen Abwicklungsbehörde von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-4 (4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49f#abs-5 (5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.