Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
Stand: 31.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49e#abs-1 (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49e#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49e#abs-3 (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe den Anforderungen nach § 49c Absatz 3 bis 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 49e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2025 I Nr. 344
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 49e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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