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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 344

BGBl. 2025 I Nr. 344 · 12.583 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                Teil I

2025                          Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                                      Nr. 344

                                     Gesetz
    zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
     und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte
       der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
                                Verbindlichkeiten*

                                                      Vom 22. Dezember 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                               Artikel 1

                           Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf
            Liquidationseinheiten“.
2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
   „38a. Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppen­
         abwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, im Abwicklungsplan vorgesehen
         ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein
         Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit
         handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungs­
         befugnissen nicht vorgesehen ist.“
3. § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.




* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung
  der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
  berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024).
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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4. § 49f wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 49c
      festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen,
      wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      1. das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
         a) das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
            aa) die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-
                Mutterfinanzholdinggesellschaft,
            bb) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat
                niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
            cc) die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein
                gruppenangehöriges Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den
                Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach § 49c unterliegt und
            dd) das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
                erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen oder
         b) das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung nur
            auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach § 49c auf konsolidierter Basis würde
            nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb
            des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch
            angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten
            vertreten sind, und
      2. die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser
         Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
         a) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
         b) die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von
            Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
         c) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus,
            einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und
            berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer
            Unternehmen der Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89.“
   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
        „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf
      konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und
      berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die
      nach Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses
      Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
      1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben
         Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind, das die in § 49
         Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, an die Abwicklungseinheit begeben und
         von dieser erworben wurden oder
      2. Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben
         Abwicklungsgruppe ist.
        (2b) Die in Absatz 2a genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt,
      wenn vom Betrag der in § 49 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene
      Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
      1. den Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben
         Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das
         Unternehmen begeben und von ihr erworben wurden, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf
         konsolidierter Basis erfüllt und
      2. dem Betrag der nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt:
                                                       „§ 49h

                               Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel
                      und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten
     (1) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten
  fest.
     (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49
  Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen,
  der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach § 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht, überschreitet.
  Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf
  die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungs­
  kapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte
  Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:
  1. Eigenmittel,
  2. Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b
     Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungs­
     fähigkeit erfüllen, oder
  3. die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
     (3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidations­
  einheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
     (4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die
  von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49
  Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
      (5) Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst keine
  Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens
  ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen in
  Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es
  sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1
  nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner
  Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungs­
  fähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember
  als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.“
6. § 51 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
     „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für
  ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem
  Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und
  Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden
  Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen
  nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen
  erforderliche Maß hinaus.“
7. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
                                                        „§ 52

              Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
    Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische
  Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und
  berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.“
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                              Lars Klingbeil



EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom
25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025
(ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 344. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes f66b53b1450edae8….