Art 11 Eigenmittelanforderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/11#abs-1 (1) Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenmittel gemäß Artikel 9 in Höhe von mindestens D vorhalten, wobei D der höchste der folgenden Beträge ist:
a) ihre Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13;
b) ihre permanente Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14;
c) ihre K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/11#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist D der höhere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge, wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/11#abs-3 (3) Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die Wertpapierfirma im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eine andere in diesem Artikel genannte Eigenmittelanforderung erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/11#abs-4 (4) Wertpapierfirmen unterrichten die zuständige Behörde, sobald sie feststellen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder nicht mehr erfüllen werden.