Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbetrag wird als Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einerseits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der Vertragspartner in voller Höhe anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den Mindestbetrag angerechnet zu werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, wobei insbesondere das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Abkommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezifischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf Grundlage der folgenden Kriterien fest:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte institutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von einem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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