Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152g?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments
erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152g?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.