Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis

Stand: 12.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152d#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152d#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.

§ 152c § 152e