Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
Stand: 12.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152d#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152d#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152d in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.