Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/69#abs-1 (1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,

1.
stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2.
nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/69#abs-2 (2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.

§ 68 § 70