Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
Stand: 12.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j#abs-1 (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.