Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
Stand: 12.08.2022
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152g geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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