Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152l#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152l#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152l#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152l#abs-4 (4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152l neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152l geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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