Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
Stand: 12.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152f#abs-1 (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152f#abs-2 (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152f geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.