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Artikel 1 · BT-Drs. 19/15665 · S. 28
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In Nummer 1 werden die durch die Einfügung des neuen Unterabschnitts für zentrale Gegenparteien notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Begriffsbestimmung übernimmt die Definition von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Zu Nummer 3 (§§ 152a bis 152n - neu -) Zu § 152a Absatz 1 bestimmt die Anwendbarkeit der Regelungen des Unterabschnitts auf zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Absatz 2 Satz 1 bestimmt die Anwendbarkeit auf zentrale Gegenparteien, die insbesondere auf Grund einer Zu- lassung als CRR-Kreditinstitut in den Anwendungsbereich des § 1 fallen. Soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor- schriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpa- pierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1), SRM-VO, zur An- wendung kommt, finden die Vorschriften des SAG in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Anwendung. Dabei sind die Regelungen des neuen Teil 5 neben den jeweils anwendbaren Regelungen des SAG ergänzend anwendbar. Zu beachten ist, ob Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO) vorrangig anzuwenden sind. Auf zentrale Gegenparteien im Sinne von Absatz 2 Satz 2, die nicht in den Anwendungsbereich des § 1 fallen und auf die die SRM-VO keine Anwendung findet, finden die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.616 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/15665, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.284–97.900 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 3f572ab14edaeaf7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP