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SächsHfVO

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-1 (1) Die Heilfürsorge umfasst

1. ärztliche Behandlungen, einschließlich Psychotherapie (§ 5),

2. zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz (§§ 6, 7),

3. Arznei- und Verbandmittel (§ 8),

4. Heilmittel (§ 9),

5. Hilfsmittel (§ 10),

6. digitale Gesundheitsanwendungen (§ 11),

7. Krankenhausbehandlungen, stationäre und ambulante Hospizleistungen sowie Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Übergangspflege (§ 12),

8. personenbezogene Aufwendungen und Kosten für das klinische Krebsregister (§ 13),

9. häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung (§ 14),

10. Familien- und Haushaltshilfe (§ 15),

11. Leistungen zur künstlichen Befruchtung und Kryokonservierung (§ 16),

12. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 17 bis 20),

13. Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 21),

14. vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 22),

15. medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 23),

16. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24),

17. Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§ 25),

18. Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten (§ 26),

19. Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen (§ 27).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-2 (2) Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein. Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit sowie der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-3 (3) Der Umfang der Kostentragungspflicht richtet sich nach den für die Ersatzkassen geltenden Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-4 (4) Heilfürsorgeleistungen werden ohne Kostenbeteiligung der Heilfürsorgeberechtigten gewährt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-5 (5) Ist für eine Leistung im Leistungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Heilfürsorge ihre Leistungspflicht mit der Zahlung bis zur Höhe des festgelegten Festbetrages. Werden Verträge nach Absatz 6 geschlossen gelten abweichend von Satz 1 die in den Verträgen vereinbarten Festbeträge.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-6 (6) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen können von der nach § 30 zuständigen Stelle Verträge mit Leistungserbringern geschlossen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-7 (7) Die Kosten von nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen oder unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Genehmigung durch die Heilfürsorge übernommen werden. Dem Staatsministerium des Innern ist vom Polizeipräsidium für Service und IT zu berichten, wenn sich Ausnahmefälle nach Satz 1 standardisieren oder wenn Kosten von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden übernommen werden, die nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet wurden und einen Betrag von 5 000 Euro je Einzelleistung übersteigen, soweit für diese Kosten keine Zuständigkeit gemäß § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen gegeben ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-8 (8) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Dienstleistungen. Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme durch die Heilfürsorge nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten in Höhe des Leistungsanspruches nach dieser Verordnung gegen Vorlage der Rechnung und im Verordnungsfall zusätzlich gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung im Original erstattet. Kostenerstattungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-9 (9) An Heilfürsorgeberechtigte sind von der nach § 30 zuständigen Stelle Nachweise der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Heilfürsorgeleistungen gemäß § 135 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Sächsischen Beamtengesetzes auszugeben. Heilfürsorgeberechtigte, die Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen, haben dem entsprechenden Leistungserbringer vor Beginn der beanspruchten Behandlung den Berechtigungsnachweis nach Satz 1 auszuhändigen. Mehrkosten, die durch die Nichtvorlage des Berechtigungsnachweises bei Inanspruchnahme der Leistung entstehen, hat die oder der Heilfürsorgeberechtigte selbst zu tragen. Wird der Berechtigungsnachweis aufgrund Verschuldens der oder des Heilfürsorgeberechtigten neu ausgestellt, kann von der Heilfürsorge gegenüber der oder dem Heilfürsorgeberechtigten eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/2#abs-10 (10) Nicht in dieser Verordnung genannte Leistungserbringer dürfen nur nach Genehmigung der Heilfürsorge in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn medizinische Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.

§ 1 § 3