Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 12 Krankenhausbehandlungen, stationäre und ambulante Hospizleistungen sowie, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Übergangspflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine ambulante Operation nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine tagesstationäre Behandlung nach § 115e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-2 (2) Die vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-3 (3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Absatz 2 und § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes und im Rahmen von § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung . Wahlleistungen sind vom Heilfürsorgeanspruch ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-4 (4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer, teilstationärer oder ambulanter Versorgung in Hospizen, in denen eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie der oder des Heilfürsorgeberechtigten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Zuschüssen für das jeweilige Jahr. § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-5 (5) Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen bei Organtransplantationen sowie für Gewebespenden und deren Registrierungen werden übernommen. Dies gilt sowohl für die Kosten der heilfürsorgeberechtigten Empfänger als auch für die Kosten der nicht heilfürsorgeberechtigten Spender oder vorgesehenen Spender, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Seite übernommen werden. Ebenfalls übernommen werden der vom Spender oder vom vorgesehenen Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. § 3a Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , § 8 Absatz 2b des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 27 Absatz 1a und § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/12#abs-6 (6) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Heilfürsorgeberechtigten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für höchstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Für Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit gilt § 39c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 11 § 13