Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 5 Ärztliche Behandlungen, einschließlich Psychotherapie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/5#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, soweit sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/5#abs-2 (2) Heilfürsorgeberechtigte können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder zu diesen Bedingungen abrechnenden Ärztinnen und Ärzten frei wählen. Polizeivollzugbeamte können sich auch von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten ärztlich behandeln lassen. § 76 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/5#abs-3 (3) Polizeianwärterinnen, Polizeianwärter, Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in geschlossenen Einsätzen befinden, sollen vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten ärztlich behandelt werden. Ist das Aufsuchen der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder ist eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig, kann unter der Voraussetzung des Absatzes 2 eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/5#abs-4 (4) Kosten für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers werden entsprechend den §§ 9 und 57 sowie Anlage 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung , zu dem jeweiligen Bemessungssatz übernommen. Dies gilt auch für osteopathische Leistungen, die von entsprechend ausgebildeten oder fortgebildeten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/5#abs-5 (5) Eine Psychotherapie umfasst ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen. Für psychotherapeutische Behandlungen gilt § 28 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung bedarf der Genehmigung.