Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 1 Adressatenkreis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte:

1. des Polizeivollzugsdienstes,

2. des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 141 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

3. der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr nach § 144 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

4. in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst,

5. der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden,

6. in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/1#abs-2 (2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

§ 2