Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 9 Heilmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmitteln, soweit diese nicht entsprechend § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind. Einen Eigenanteil haben Heilfürsorgeberechtigte nicht zu leisten. Heilmittel sind insbesondere Maßnahmen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie, der Podologie sowie der Ernährungstherapie.

§ 8 § 10