Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 15 Familien- und Haushaltshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten Familien- und Haushaltshilfen, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §§ 14, 17, 21 oder 23 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gemäß § 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung lebt, die bei Beginn der Familien- und Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegebedürftig oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Heilfürsorgeberechtigte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung auch dann Familien- und Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Operation, nicht möglich ist, höchstens jedoch für die Dauer von 28 Tagen. Wenn im Haushalt mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gemäß § 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung lebt, die bei Beginn der Familien- und Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder pflegebedürftig oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 2 auf höchstens 26 Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-2 (2) Der Anspruch auf Familien- und Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-3 (3) Die Gewährung der Familien- und Haushaltshilfe erfolgt im Wege der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Familien- und Haushaltshilfe. Es gelten die in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden nur die tatsächlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge erstattet; im Ausnahmefall kann auch der tatsächlich entstandene Verdienstausfall der verwandten oder verschwägerten Person erstattungsfähig sein, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den im Übrigen für eine selbstbeschaffte Familien- und Haushaltshilfe geltenden Höchstbeträgen steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-4 (4) Erfolgt statt der Familien- und Haushaltshilfe eine Unterbringung der jeweils hilfsbedürftigen Person in einem Heim, werden die Aufwendungen bis zur Höhe des jeweils niedrigsten Vergütungssatzes erstattet. Erfolgt die Unterbringung in einem fremden Haushalt, gelten für die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen die in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge. Erfolgt die Unterbringung im Haushalt einer Person, die mit der hilfsbedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, sind nur die Fahrtkosten einmalig jeweils für die Hin- und Rückfahrt erstattungsfähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-5 (5) Für die Erstattung von Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug gilt § 26 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/15#abs-6 (6) Die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe sowie die Kostenerstattung für eine ersatzweise Unterbringung bedürfen der Genehmigung.