Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 17 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Stand: 26.08.2026
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind
1. ganztägig-ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,
2. ambulante, stationäre und kombinierte ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen (Sucht-Rehabilitation),
3. ganztägig-ambulante und stationäre Anschlussrehabilitationen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt,
4. stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,
5. ganztägig-ambulante und stationäre onkologische Rehabilitationsmaßnahmen,
6. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,
7. Nachsorge- und ergänzende Leistungen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.