Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 17 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind

1. ganztägig-ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,

2. ambulante, stationäre und kombinierte ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen (Sucht-Rehabilitation),

3. ganztägig-ambulante und stationäre Anschlussrehabilitationen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt,

4. stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,

5. ganztägig-ambulante und stationäre onkologische Rehabilitationsmaßnahmen,

6. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

7. Nachsorge- und ergänzende Leistungen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.

§ 16 § 18