Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 3 Genehmigungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/3#abs-1 (1) Sofern in dieser Verordnung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Heilfürsorge eine Genehmigung vorgesehen ist, ist diese vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung von der nach § 30 zuständigen Stelle einzuholen. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung oder eines Behandlungsvertrages steht der Inanspruchnahme der Leistung gleich. Wurde die Einholung der Genehmigung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/3#abs-2 (2) Bei der Antragsstellung sind die von der nach § 30 zuständigen Stelle vorgegebenen Vordrucke oder die im Bereich der Sozialversicherungsträger verwendeten Vordrucke zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/3#abs-3 (3) Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten im Auftrag der nach § 30 zuständigen Stellen erstellt oder angefordert werden. Die Begutachtung soll durch Polizei- oder Amtsärzte erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/3#abs-4 (4) Heilfürsorgeberechtigte haben auf Verlangen der nach § 30 zuständigen Stelle mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erforderlich sind. Kommen Heilfürsorgeberechtigte dem nicht nach, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/3#abs-5 (5) § 13 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet auf die Heilfürsorge keine Anwendung.