Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 27 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/27#abs-1 (1) Bei Erkrankungen im Ausland während eines dienstlich angeordneten Aufenthalts werden die Kosten einer notwendigen Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie die Kosten einer ärztlich verordneten Rückführung an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus gegen Vorlage eines Nachweises erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/27#abs-2 (2) Heilfürsorgeberechtigten werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entsprechend § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, von der Heilfürsorge erstattet. Einer ärztlichen Verordnung steht eine nach den Vorschriften des jeweiligen Landes geltende Bescheinigung des Leistungserbringers gleich, aus der sich die Notwendigkeit der Verordnung ergibt. § 13 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/27#abs-3 (3) Bei der Behandlung von Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz werden die Kosten entsprechend § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/27#abs-4 (4) Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht und die oder der Heilfürsorgeberechtigte die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Angaben nicht beibringen kann, hat die nach § 30 zuständige Stelle die Kosten zu übernehmen, wenn die oder der Heilfürsorgeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Die Kosten für eine erforderliche Übersetzung der Belege werden nicht erstattet, es sei denn, sie sind bei dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten entstanden. Kosten bis zu 1 000 Euro können ohne Kostenvergleich nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erstattet werden.

§ 26 § 28