Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 10 Hilfsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung auszugleichen, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Dies gilt nicht, soweit die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder entsprechend § 34 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-2 (2) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung eines Hilfsmittels werden auf Antrag erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe einer angemessenen Kostenpauschale, es sei denn, ein höherer tatsächlicher Verbrauch kann individuell nachgewiesen werden. Aufwendungen für Batterien, Akkus und Ladegeräte für Hörgeräte sowie für Pflege- und Reinigungsmittel werden nicht übernommen und nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-3 (3) Wählen Heilfürsorgeberechtigte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind die Mehrkosten und dadurch erforderliche höhere Folgekosten selbst zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen ergibt sich nur dann, wenn sie der Verbesserung der Sehschärfe oder der Behebung oder Linderung eines anderen Krankheitszustandes dient. Der Anspruch umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Brillengläser dürfen für die Erstausstattung nur aufgrund einer augenärztlichen Bescheinigung aus Heilfürsorgemitteln beschafft werden. Lichtschutzgläser und Kontaktlinsen bedürfen immer einer augenärztlichen Verordnung. Augenärztliche Bescheinigungen oder Verordnungen sind von den Heilfürsorgeberechtigten beizubringen. Heilfürsorgeberechtigte haben die Wahl zwischen Brillengläsern aus Kunststoff oder Silikat. Die Kosten einer einfachen Entspiegelung werden bis zur Höhe von 10 Euro pro Glas übernommen. Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht vor, zahlt die Heilfürsorge als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens einen Betrag, den sie für Brillengläser aufzuwenden hätte. Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-5 (5) Für ein Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen. Sind für Hilfsmittel zwischen den jeweiligen Leistungserbringern und einem Träger der gesetzlichen Krankenkassen Preise im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart worden, gelten diese als angemessen. Wurde ein Vertrag nach § 2 Absatz 6 geschlossen, gelten die danach vereinbarten Preise vorrangig als angemessen. Die Kosten der übrigen Hilfsmittel werden nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 2 Satz 1 übernommen. Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk wird nur der Betrag übernommen, der den in § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/10#abs-6 (6) Hilfsmittel nach Absatz 5 Satz 4, deren Kosten 150 Euro übersteigen, sowie orthopädisches Schuhwerk und Hörhilfen bedürfen der Genehmigung.