Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 61 Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/61#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/61#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/61#abs-3 (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

§ 60 § 62