Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/53#abs-1 (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/53#abs-2 (2) Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung . Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 53 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.04.2020 – 2 C 21/19Beseitigung des Mangels der Schriftlichkeit der DisziplinarklageZitiert von 17
- OVG Sachsen, 30.04.2021 – 12 A 184/18.DZitiert von 1
- OVG Sachsen, 10.06.2026 – 12 A 109/25.DDisziplinarrecht: Aberkennung des Ruhegehalts wegen Weigerung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 23.04.2021 – 12 A 729/18.DZitiert von 3
- OVG Sachsen, 14.11.2025 – 12 A 396/22.D
- OVG Sachsen, 31.01.2020 – 12 A 89/17.DZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.