Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.