Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.