Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SÜG

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Stand: 16.01.2026

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29#abs-1 (1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29#abs-2 (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.

§ 28 § 30