Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 2
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- VG Berlin, 12.06.2025 – 2 K 166/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.06.2025 – 2 K 302/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29#abs-1 (1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29#abs-2 (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.