Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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