Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 14
Stand: 24.08.2021
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 14 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.03.2007 – 12 A 833/05Zitiert von 7
- VG Köln, 22.10.2008 – 10 K 2939/06
- OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 2703/10Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.05.2011 – 12 A 356/10Zitiert von 3
- VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16Zitiert von 1
- VG Köln, 17.06.2026 – 10 K 6237/23
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 07.11.2023 – 3 KO 110/18
- OVG NRW, 10.05.2023 – 19 A 1319/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.07.2022 – 19 A 2360/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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