Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 14
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.03.2007 – 12 A 833/05Zitiert von 7
- VG Köln, 22.10.2008 – 10 K 2939/06
- OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 2703/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.05.2011 – 12 A 356/10Zitiert von 2
- VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16
- VG Köln, 21.02.2018 – 10 K 5602/15
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 07.11.2023 – 3 KO 110/18
- OVG NRW, 10.05.2023 – 19 A 1319/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.