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§ 41 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Stand: 27.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.