Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2016 – 1 StR 177/16Strafbarer Verstoß gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 1
- KG, 12.08.2011 – (4) 1 Ss 268/11 (170/11)
- KG, 02.12.2015 – (5) 161 Ss 231/15 (46/15)
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 1 Ss 163/15
- BVerwG, 22.02.2018 – 1 C 4/17Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der FahrerlaubnisZitiert von 4
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 16/10Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen StaatsangehörigkeitZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 12.06.2024 – 25 L 329/24Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 14.11.2023 – 14 K 1978/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.05.2023 – 19 A 1747/21Zitiert von 5
15 Entscheidungen zu § 42 StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.