Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 41

Bund2 Fassungen

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

§ 42