Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 16
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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10.03.1975 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I 685)
BGBl. 1975 I S. 685
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