Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 11 Vorlegungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/11#abs-1 (1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/11#abs-2 (2) Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/11#abs-3 (3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 11 RsprEinhG →
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Nach Gewicht
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
- BVerwG, 19.02.2015 – 9 C 10/14Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG; Einlegung der Sprungrevision per TelefaxZitiert von 34
- BFH, 01.07.2009 – V S 10/07Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes: Zulässigkeit der Rücknahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 09.01.2025 – I ZB 40/24Vorlage des Bundesgerichtshofs beim Bundesarbeitsgericht wegen abweichender Rechtsauffassung: Ausschluss eines Richters im Falle der Mitwirkung am in der Vorinstanz ergangenen ersten Versäumnisurteil bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils ohne Mitwirkung des Richters
- BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg bei Altfällen: Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und den Beginn der Frist für die Festsetzungverjährung; Heranziehung von Anliegern zur Leistung von Anschlussbeiträgen bei vor dem Jahr 2000 bestandener Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung - Rückforderung von TrinkwasseranschlussbeiträgenZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.12.2024 – B 2 U 11/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Insolvenz - Restschuldbefreiung - Verletztenrente - Rentenanspruch - Aufrechnung - Aufrechnungsbefugnis - Aufrechnungslage
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 C 11/22Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten BundesbeamtenZitiert von 10
- BAG, 19.05.2021 – 5 AS 2/21Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a Abs. 4 ArbZG zu § 3 Satz 2 ArbZGZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RsprEinhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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