Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 156
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2014 – VIII ZR 10/14Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der Widerspruchsfrist durch "demnächst" zugestellte RäumungsklageZitiert von 6
- BGH, 05.12.2012 – VIII ZR 74/12Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für ein Verletzung der Mängelanzeigepflicht durch den MieterZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 21.04.2010 – 3 U 75/09Zitiert von 6
- BGH, 24.01.2018 – XII ZR 120/16Befristeter Gewerberaummietvertrag: Konkludenter Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung bei Räumungsverlangen; Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung; Schadensgeringhaltungspflicht; Umsatzsteuer als Teil des Schadensersatzes beim MietausfallZitiert von 21
- BGH, 21.04.2010 – VIII ZR 184/09Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wirksamkeit des mit der Kündigung erklärten WiderspruchsZitiert von 2
- VG Aachen, 05.10.2016 – 6 K 1999/15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 60/25
- OLG Düsseldorf, 18.12.2025 – 10 U 65/24
- OLG Dresden, 15.10.2025 – 12 U 128/25
156 Entscheidungen zu § 545 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 545 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.